Änderung § 28a AgrarOLkG vom 31.10.2024

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§ 28a AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2024 geltenden Fassung
§ 28a AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 28a Informationsaustausch mit dem Bundeskartellamt


vorherige Änderung

 


1 Die Durchsetzungsbehörde und das Bundeskartellamt können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. 2 Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.




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