Änderung § 36 AgrarOLkG vom 31.10.2024

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§ 36 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2024 geltenden Fassung
§ 36 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Verfahrensbeteiligte


An dem Verfahren vor dem zuständigen Gericht sind beteiligt:

1. der Kläger,

2. die Durchsetzungsbehörde,

(Text alte Fassung)

3. das Bundeskartellamt bei Entscheidungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 2,

4.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Durchsetzungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

(Text neue Fassung)

3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Durchsetzungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

(heute geltende Fassung) 



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