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Änderung § 6a AgrarOLkG vom 15.07.2016
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§ 6a AgrarOLkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 6a AgrarOLkG n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1612 |
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(Text alte Fassung) § 6a (neu) | (Text neue Fassung)§ 6a Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern |
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung unionsrechtlicher Bestimmungen über die Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern Vorschriften über 1. die Gestaltung der Vertragsbeziehungen, soweit sie nach dem Unionsrecht bestimmt oder bestimmbar ist, und 2. das Verfahren zu erlassen. (2) 1 Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, das in Absatz 1 bezeichnete Unionsrecht anzuwenden, kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 die Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. 2 Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen für die Entwicklung des jeweils betroffenen Erzeugnissektors sachgerecht ist. (3) Soweit das in Absatz 1 bezeichnete Unionsrecht für die Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum enthält, ist die Rechtsverordnung nach Absatz 1 1. an einer Verbesserung der Strukturen des jeweils betroffenen Erzeugnissektors und 2. den Erfordernissen eines möglichst geringen Verfahrens- und Überwachungsaufwandes auszurichten. |
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