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§ 2 - Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk (7. MalerLackArbbV k.a.Abk.)

V. v. 24.04.2013 BAnz AT 29.04.2013 V1
Geltung ab 01.05.2013 bis 30.04.2014; FNA: 810-1-59-7 Arbeitsförderung

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 7. MalerLackArbbV

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft und am 30. April 2014 außer Kraft.

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Zitierungen von § 2 Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 7. MalerLackArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. MalerLackArbbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 2 7. MalerLackArbbV Tätigkeitsbeispiele für Facharbeiten im Sinne von § 2 Nummer 3 Satz 1