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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2014 aufgehoben
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Anhang 2 - Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk (7. MalerLackArbbV k.a.Abk.)
V. v. 24.04.2013 BAnz AT 29.04.2013 V1
Geltung ab 01.05.2013 bis 30.04.2014; FNA: 810-1-59-7 Arbeitsförderung
Geltung ab 01.05.2013 bis 30.04.2014; FNA: 810-1-59-7 Arbeitsförderung
Anhang 2 Tätigkeitsbeispiele für Facharbeiten im Sinne von § 2 Nummer 3 Satz 1
Anhang 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Maler
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- Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
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- Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen, insbesondere:
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- Be- und Entschichten, insbesondere durch mechanische, thermische, physikalische und chemische Verfahren
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- Ausführung von Spachtel- und Glättarbeiten
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- Ausführung von Dämm- und Isolierarbeiten, insbesondere Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) einschließlich Schlussbeschichtung
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- Tapezier-, Verlege-, Klebe- und Spannarbeiten, insbesondere für Decken-, Wand- und Bodengestaltung
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- Be- und Verarbeiten von Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen
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- Be- und Verarbeitung textiler Werkstoffe
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- Ausführung von Dekorationsarbeiten, insbesondere in Räumen und an Fassaden
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- Ausführung von Holz- und Bautenschutzarbeiten, insbesondere gegen klimatische Belastungen und biotische Angriffe
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- Ausführung von Hydrophobierungen, Imprägnierungen und Festigungen
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- Bauwerksabdichtungen, insbesondere mit bituminösen, zement- oder kunststoffgebundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und anderen Dichtstoffen
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- Anwenden von Entrostungs- und Korrosionsschutzverfahren an Bauwerken und Objekten, insbesondere an Brücken, Kränen und Strommasten
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- Herstellen von metallischen Überzügen, insbesondere durch Metallspritzen, Duplex- und Schmelztauchverfahren
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- Durchführung von Ausbauarbeiten, insbesondere Herstellen von Innenflächen aus Putz, Gips, Leichtbaustoffen zur Vorbereitung der Beschichtung
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- Ausführung von Montagearbeiten, insbesondere Aus- und Einbau von Systemelementen
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- Ausführung von Schutzbeschichtungen, insbesondere Brandschutzbeschichtungen und Auskleidungen mit Beschichtungsmitteln
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- Betonschutz- und Instandsetzungsarbeiten
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- Straßenmarkierungsarbeiten
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- Baufugentechnik, insbesondere Anwendung von Systemen und Techniken zur Abdichtung, Instandhaltung und Sanierung von Bauteil-, Dehnungs- und Anschlussfugen an Gebäuden und Objekten im Innen- und Außenbereich, sowie Glasversiegelung
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- Pflegen und Konservieren von Oberflächen
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- Entwerfen und Umsetzen von kommunikativer und dekorativer Gestaltung, insbesondere Schriften, Zeichen, Ornamente, bildliche Darstellungen, Signets und Symbole
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- Ausführung von Lasur- und Beiztechniken
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- Ausführung von Blattmetall- und Bronzetechniken
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- Ausführung von Fassmal- und Verzierungstechniken, Dekorationsmalerei, Schmuck- und Imitationstechniken
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- Ausführung von Sgraffito, Stuckmarmor, Stucculustro und sonstiger Putzgestaltung einschließlich der Verarbeitung von Steinersatzmassen und Beton
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- Durchführung von Instandsetzungsarbeiten, insbesondere Konservierung, Restaurierung, Rekonstruktion und Konsolidierung
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- Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen an Bauwerken und Objekten
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- Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie von Arbeitsbühnen
Zitierungen von Anhang 2 Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 2 7. MalerLackArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
7. MalerLackArbbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 7. MalerLackArbbV (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 25. Oktober 2012
... ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang 2 beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10606/a180643.htm