Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.03.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz (DLKonjStatG)

Artikel 1 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 708-33 Wirtschaftsstatistik
| |

§ 4 Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt



Beginnend mit der Erhebung für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2014 werden vierteljährlich folgende Merkmale erhoben:

1.
von der Erhebungseinheit im Vierteljahr erzielte Umsätze und Einnahmen aus selbstständiger Arbeit,

2.
Zahl der bei der Erhebungseinheit tätigen Personen am Ende des Vierteljahres, bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Ländern zusätzlich untergliedert nach Ländern,

3.
während der zwölf Monate vor dem Ende des Vierteljahres von der Erhebungseinheit hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit.

Anzeige