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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.03.2021 aufgehoben
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§ 4 - Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz (DLKonjStatG)
Artikel 1 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 708-33 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 708-33 Wirtschaftsstatistik
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§ 4 Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
Beginnend mit der Erhebung für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2014 werden vierteljährlich folgende Merkmale erhoben:
- 1.
- von der Erhebungseinheit im Vierteljahr erzielte Umsätze und Einnahmen aus selbstständiger Arbeit,
- 2.
- Zahl der bei der Erhebungseinheit tätigen Personen am Ende des Vierteljahres, bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Ländern zusätzlich untergliedert nach Ländern,
- 3.
- während der zwölf Monate vor dem Ende des Vierteljahres von der Erhebungseinheit hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit.
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