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DLKonjStatG
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§ 5
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§ 5 - Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz (DLKonjStatG)
Artikel 1 G. v. 24.04.2013
BGBl. I S. 930
(
Nr. 20
); aufgehoben durch
Artikel 10
G. v. 22.02.2021
BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 708-33
Wirtschaftsstatistik
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 5 Vorschriften zitiert
§ 4
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§ 6
§ 5 Hilfsmerkmale
§ 5 wird in
1 Vorschrift zitiert
Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1.
Name Erhebungseinheiten der Anschrift und,
2.
Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.
§ 4
←
→
§ 6
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Zitierungen von
§ 5 DLKonjStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DLKonjStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DLKonjStatG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 6 DLKonjStatG Auskunftspflicht
... Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach §
5
Nummer 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen ...
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