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Artikel 2 - Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen und zur Änderung von Vorschriften des Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen (DLKonjStatGEG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) wird wie folgt gefasst:
- „(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Dezember 2013 in Kraft."
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