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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.07.2017 aufgehoben
§ 2 - UVP-V Verteidigung (UVPVV k.a.Abk.)
V. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 938 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 22 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
Geltung ab 01.05.2013; FNA: 2129-20-1 Umweltschutz
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Geltung ab 01.05.2013; FNA: 2129-20-1 Umweltschutz
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§ 2 Vorhaben der Verteidigung
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Vorhaben der Verteidigung im Sinne dieser Verordnung sind Vorhaben der Bundeswehr, der NATO und der Gaststreitkräfte,
- 1.
- deren Realisierung der Herstellung oder dem Erhalt der Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit dient und
- 2.
- die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in dessen Anwendungsbereich fallen.
Zitierungen von § 2 UVP-V Verteidigung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UVPVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UVPVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 UVPVV Anwendungsbereich
... Verordnung gilt für Vorhaben der Verteidigung im Sinne des § 2 ...
§ 5 UVPVV Ausnahmen von Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... ihm bestimmte Stelle zustimmt. (2) Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 2 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit den §§ 9 und 9a des Gesetzes über die ...
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