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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.07.2017 aufgehoben
§ 4 - UVP-V Verteidigung (UVPVV k.a.Abk.)
V. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 938 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 22 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
Geltung ab 01.05.2013; FNA: 2129-20-1 Umweltschutz
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Geltung ab 01.05.2013; FNA: 2129-20-1 Umweltschutz
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§ 4 Zwingende Gründe der Verteidigung; internationale Verpflichtungen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung liegen insbesondere dann vor, wenn
- 1.
- die Bekanntgabe der Nutzungsart eines Vorhabens Rückschlüsse auf geheimhaltungsbedürftige Verteidigungsplanungen ermöglichen würde,
- 2.
- die Bekanntgabe baulicher oder konstruktiver Einzelheiten eines Vorhabens Sabotageakte erleichtern würde,
- 3.
- ein Vorhaben zur Abwendung einer drohenden Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland oder für die Gaststreitkräfte unverzüglich realisiert werden muss oder
- 4.
- ein Vorhaben für Maßnahmen der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung im Rahmen von NATO-, EU- oder anderen internationalen Verpflichtungen unverzüglich realisiert werden muss.
Zitierungen von § 4 UVP-V Verteidigung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 UVPVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UVPVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 UVPVV Ausschluss der Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur in den Fällen des § 4 Nummer 3 und 4 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10611/a180687.htm