Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2020 aufgehoben
§ 1
(2)
1Über die Fahrerlaubnis ist eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 16. Lebensjahres zum Nachweis der Fahrberechtigung dient.
2Die Bescheinigung ist mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.
3Mit Erreichen des Mindestalters nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach
Anlage 8 Muster 1 der
Fahrerlaubnis-Verordnung aus.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenFahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 01.06.2022) ... Trägermaterial ausgestellt werden. 20. Bescheinigungen, die nach § 1 Absatz 2 der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 940) ausgestellt worden sind, gelten noch bis zum Ablauf ihrer ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 827
Artikel 1 1. FeVAusnV3ÄndV ... vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 940) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 erster Halbsatz werden nach dem Wort „für" die Wörter „das Land Brandenburg," ...
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2008
Artikel 3 StVGuaÄndG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... § 76 wird folgende Nummer 20 angefügt: „20. Bescheinigungen, die nach § 1 Absatz 2 der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 940) ausgestellt worden sind, gelten noch bis zum Ablauf ihrer ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 18.09.2017 BGBl. I S. 3394
Artikel 1 2. FeVAusnV3ÄndV ... 2017 (BGBl. I S. 827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 erster Halbsatz werden nach dem Wort „Brandenburg," die Wörter „das Land ...
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