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Vierte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (4. FortbVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist und des § 42 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2013 PolierFortbPrüfV § 1, Anlage 2, Anlage 3
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern können als zuständige Stellen berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Polier und zur Geprüften Polierin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist."
- 2.
- In der Anlage 2 werden nach der Angabe „6. September 2012 (BGBl. I S. 1926)" die Wörter „, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt.
- 3.
- In der Anlage 3 werden nach der Angabe „6. September 2012 (BGBl. I S. 1926)" die Wörter „, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt.
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2013 KraftwPrV § 3, Anlage 1, Anlage 2
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall- oder Elektroberufen oder den Produktionsberufen der Chemie zugeordnet werden kann oder
- 2.
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis im Fahrbetrieb und in der Instandhaltung eines Kraftwerks."
- b)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bestandteil der Berufspraxis nach Absatz 2 Nummer 2 ist eine mindestens 12-monatige strukturierte praktische Fortbildung, in der der Prüfungsteilnehmer die Befähigung zur Erfassung, Analyse und Lösung betrieblicher Aufgaben und Problemfälle in den folgenden Kraftwerksbereichen erworben hat:- 1.
- Dampferzeuger,
- 2.
- Turbosatz,
- 3.
- Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen einschließlich Wasseraufbereitung,
- 4.
- elektrotechnische Anlagen und Leittechnik."
- d)
- In Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort „gelenkte" durch das Wort „strukturierte" ersetzt.
- 2.
- In der Anlage 1 werden nach der Angabe „19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328)" die Wörter „, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt.
- 3.
- In der Anlage 2 werden nach der Angabe „19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328)" die Wörter „, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt.
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2013 LogMstrFbV § 3, Anlage 1, Anlage 2
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin vom 25. Januar 2010 (BGBl. I S. 26) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- über die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen hinaus ein Jahr Berufspraxis."
- 2.
- In der Anlage 1 werden nach der Angabe „25. Januar 2010 (BGBl. I S. 26)" die Wörter „, die durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt.
- 3.
- In der Anlage 2 werden nach der Angabe „25. Januar 2010 (BGBl. I S. 26)" die Wörter „, die durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Johanna Wanka
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