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§ 5 - Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV)
neugefasst durch B. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1175; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11
Geltung ab 01.05.2013; FNA: 8053-6-36 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 01.05.2013; FNA: 8053-6-36 Sonstige Vorschriften
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§ 5 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 ein Biozidprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- 2.
- entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass ein Biozidprodukt in Einklang mit der genehmigten Zusammenfassung eingestuft, verpackt oder gekennzeichnet wird,
- 3.
- als Zulassungsinhaber entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, ein dort genanntes Produkt nicht richtig verpackt,
- 4.
- entgegen Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass das Etikett nicht irreführend ist oder die dort genannten Angaben oder Hinweise nicht enthält, oder
- 5.
- entgegen Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a bis n, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Angaben enthält.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen umfasst, oder
- 2.
- entgegen Artikel 58 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 eine behandelte Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 17 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 den betreffenden Mitgliedstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 3.
- entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, oder entgegen Artikel 59 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
- entgegen Artikel 58 Absatz 5 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 5.
- entgegen Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gewährleistet,
- 6.
- entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder
- 7.
- entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe g des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als für die Werbung verantwortliche Person entgegen Artikel 72 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, einen dort genannten Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig hinzufügt oder
- 2.
- entgegen Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, ein Biozidprodukt in der Werbung darstellt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe h des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Biozidprodukt einen dort genannten Bestandteil enthält.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe i des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein dort genanntes Experiment oder einen dort genannten Versuch durchführt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 11 m.W.v. 18. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 5 ChemSanktionsV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.01.2025 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen vom 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 ChemSanktionsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ChemSanktionsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemSanktionsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11
Artikel 1 ChemSanktionsVuaÄndV Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung
... 2. Abschnitt 1 wird aufgehoben. 3. Abschnitt 3 wird Abschnitt 1. 4. § 5 wird § 1 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt ...
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