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§ 14 - Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV)

neugefasst durch B. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1175; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11
Geltung ab 01.05.2013; FNA: 8053-6-36 Sonstige Vorschriften
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§ 14 Straftaten nach der Verordnung (EU) 2024/590



Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen dort genannten Stoff produziert, in Verkehr bringt, liefert, überlässt oder verwendet,

2.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen dort genannten Stoff einführt oder ausführt,

3.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung in Verkehr bringt, liefert oder überlässt,

4.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung einführt oder ausführt,

5.
entgegen Artikel 8 Absatz 6 einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt, liefert oder überlässt,

6.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine dort genannte Brandschutzeinrichtung oder einen dort genannten Feuerlöscher einsetzt oder

7.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten Einwegbehälter einführt, in Verkehr bringt, weiterliefert, überlässt, verwendet oder ausführt.





 

Frühere Fassungen von § 14 ChemSanktionsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.01.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen
vom 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.