Änderung § 17 ChemSanktionsV vom 18.01.2025

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§ 17 ChemSanktionsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2025 geltenden Fassung
§ 17 ChemSanktionsV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas oder ein dort genanntes Gas in Verkehr bringt,

2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung in Verkehr bringt,

3. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 Schwefelhexafluorid oder ein dort genanntes Treibhausgas verwendet oder

4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine dort genannte Kälteanlage, Klimaanlage oder Wärmepumpe in Verkehr bringt.



 
(heute geltende Fassung) 



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