Änderung § 1 ChemSanktionsV vom 01.09.2013

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§ 1 ChemSanktionsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 1 ChemSanktionsV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004


(Text neue Fassung)

§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229 vom 29.6.2004, S. 5, L 204 vom 4.8.2007, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2012 (ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1) geändert worden ist, einen dort genannten Stoff herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet.



 
 



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