Änderung § 7 ChemSanktionsV vom 01.09.2013

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§ 7 ChemSanktionsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 7 ChemSanktionsV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 951
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 71/2012 (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 23) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Zustimmung nach Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Zubereitung ausführt oder

2. entgegen Artikel 14 Absatz 2 eine Chemikalie oder einen Artikel ausführt.



 



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