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Änderung § 4 ChemSanktionsV vom 01.09.2013

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§ 4 ChemSanktionsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 4 ChemSanktionsV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 951
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und auf ihrer Grundlage erlassener Kommissionsverordnungen


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit

a) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 3) oder

b) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 12)

nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anwendung von dort genanntem zertifizierten Personal nach den dort genannten Vorgaben auf Dichtheit kontrolliert wird,

2. als Betreiber entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Anwendung nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit kontrolliert,

3. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 für Brandschutzsysteme ein Leckage-Erkennungssystem nicht oder nicht rechtzeitig installiert,

4. als Betreiber entgegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 ein Leckage-Erkennungssystem nicht oder nicht rechtzeitig kontrolliert,

5. entgegen Artikel 3 Absatz 6 in Verbindung mit

a) Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 4) oder

b) Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 10)

eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

6. entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4, in Verbindung mit

a) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008,

b) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008,

c) Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 17) oder

d) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 21, L 280 vom 23.10.2008, S. 38)

eine Vorkehrung für das Zurückgewinnen fluorierter Treibhausgase durch dort genanntes zertifiziertes Personal nicht oder nicht rechtzeitig trifft,

7. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 eine Vorkehrung für eine ordnungsgemäße Rückgewinnung eines dort genannten Restgases nicht oder nicht rechtzeitig trifft,

8. entgegen Artikel 5 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 oder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 nicht dafür sorgt, dass das dort genannte Personal ein Personalzertifikat erworben hat,

9. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet oder

10. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 oder Artikel 2 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, Artikel 3 oder Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommission vom 17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 25), ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung, die ein dort genanntes Treibhausgas enthält, in Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 nicht dafür sorgt, dass eine Reparatur oder ein Austausch von dort genanntem zertifizierten Personal vorgenommen wird,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass vor dem Auffüllen eine Dichtheitskontrolle durchgeführt wird oder

3. als Betreiber entgegen Artikel 7 ein neu installiertes System nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit kontrolliert.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 nicht dafür sorgt, dass eine Reparatur oder ein Austausch von dort genanntem zertifizierten Personal vorgenommen wird oder

2. als Betreiber entgegen Artikel 10 ein neu installiertes System nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit kontrolliert.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 303/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 1 nicht im Besitz eines dort genannten Zertifikats ist.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 304/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 1 nicht im Besitz eines dort genannten Zertifikats ist.