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Änderung § 2 ChemSanktionsV vom 23.04.2016
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§ 2 ChemSanktionsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.04.2016 geltenden Fassung | § 2 ChemSanktionsV n.F. (neue Fassung) in der am 23.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 951 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder 2. als Hersteller oder Besitzer entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 dort genannte Abfälle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verwertet. |
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