Änderung § 2 ChemSanktionsV vom 23.04.2016

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§ 2 ChemSanktionsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2016 geltenden Fassung
§ 2 ChemSanktionsV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.



 
(heute geltende Fassung) 



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