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Änderung § 12 ChemSanktionsV vom 18.01.2025

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§ 12 ChemSanktionsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2025 geltenden Fassung
§ 12 ChemSanktionsV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 744/2010 (ABl. L 218 vom 19.8.2010, S. 2) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 einen geregelten Stoff produziert,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 einen geregelten Stoff in den Verkehr bringt oder verwendet,

3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 einen geregelten Stoff in einem Einwegbehälter in den Verkehr bringt,

4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 erster Halbsatz ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung in den Verkehr bringt,

5. entgegen Artikel 6 Absatz 2 eine Brandschutzeinrichtung oder einen Feuerlöscher mit Halonen einsetzt,

6. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung einführt,

7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung ausführt,

8. entgegen Artikel 20 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung aus einem Nichtvertragsstaat einführt oder in einen Nichtvertragsstaat ausführt oder

9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten neuen Stoff produziert, einführt, in den Verkehr bringt, verwendet oder ausführt.

Nach Satz 1 Nummer 6 wird nicht bestraft, wer ein Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes einführt, sofern die Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 sowie Absatz 3a Satz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient und ein gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenes oder als zugelassen geltendes Arzneimittel nicht verfügbar ist.



 
(heute geltende Fassung)