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Änderung § 9 ChemSanktionsV vom 18.01.2025
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§ 9 ChemSanktionsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.01.2025 geltenden Fassung | § 9 ChemSanktionsV n.F. (neue Fassung) in der am 18.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11 |
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(Text alte Fassung) § 9 (neu) | (Text neue Fassung)§ 9 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/852 |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 die Behandlung von Amalgamabfall nicht sicherstellt, 2. als derjenige, der Quecksilberabfälle beseitigt, entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Quecksilberabfälle nicht oder nicht rechtzeitig umwandelt oder nicht oder nicht rechtzeitig verfestigt, 3. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 Quecksilberabfälle beseitigt oder 4. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass dort genannte Quecksilberabfälle in der dort genannten Weise gelagert werden. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 12 Absatz 1 dort genannte Daten, eine dort genannte Angabe oder eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 3. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt, 4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3, Absatz 2 Unterabsatz 3 oder Absatz 3 Unterabsatz 2 eine Kopie einer dort genannten Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 5. entgegen Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte zahnmedizinische Einrichtung mit einem dort genannten Amalgamabscheider ausgestattet ist, 2. entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Amalgamabscheider die dort genannte Rückhaltequote leistet, 3. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 die Sammlung von Amalgamabfall nicht sicherstellt oder 4. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 2 Dentalamalgam freisetzt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/852 einen Amalgamabscheider nicht oder nicht zu dem nach den Anweisungen des Herstellers vorgesehenen Zeitpunkt wartet. |
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