Änderung § 10 ChemSanktionsV vom 18.01.2025

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§ 10 ChemSanktionsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2025 geltenden Fassung
§ 10 ChemSanktionsV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Straftaten nach der Verordnung (EU) 2019/1021


vorherige Änderung

 


Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45; L 179I vom 9.6.2020, S. 4), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2570 (ABl. L, 2024/2570, 27.9.2024) geändert worden ist, einen dort genannten Stoff als solchen, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet.




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