Änderung § 11 ChemSanktionsV vom 18.01.2025

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§ 11 ChemSanktionsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2025 geltenden Fassung
§ 11 ChemSanktionsV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2019/1021


vorherige Änderung

 


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 dort genannte Abfälle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verwertet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.




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