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Änderung § 12 ChemSanktionsV vom 18.01.2025

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§ 12 ChemSanktionsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2025 geltenden Fassung
§ 12 ChemSanktionsV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12 Straftaten nach der Verordnung (EU) 2024/573


vorherige Änderung

 


Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024) verstößt, in dem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1 ein fluoriertes Treibhausgas in Verkehr bringt,

2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis, eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genanntes Teil nach dem 17. Januar 2025 in Verkehr bringt, verwendet, liefert, zur Verfügung stellt oder ausführt,

3. entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten nicht wieder auffüllbaren Behälter nach dem 17. Januar 2025 einführt, liefert, für Dritte bereitstellt, verwendet oder ausführt,

4. entgegen Artikel 13 Absatz 1, 2 oder Absatz 7 Unterabsatz 1 SF6 verwendet,

5. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas verwendet,

6. entgegen Artikel 13 Absatz 8 Satz 1 Desfluran verwendet,

7. entgegen Artikel 13 Absatz 9 eine dort genannte Schaltanlage in Betrieb nimmt,

8. entgegen Artikel 13 Absatz 19 ein dort genanntes Erzeugnis in Betrieb nimmt oder verwendet,

9. entgegen Artikel 14 Absatz 2 einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff produziert,

10. entgegen Artikel 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff in Verkehr bringt,

11. entgegen Artikel 19 Absatz 1 eine dort genannte Anlage, eine Wärmepumpe oder ein dort genanntes Dosier-Aerosol in Verkehr bringt,

12. entgegen Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Artikel 23 Absatz 12 Unterabsatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, einen dort genannten Schaum, ein dort genanntes Aerosol, eine dort genannte Anlage, eine dort genannte Wärmepumpe, ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas oder einen dort genannten teilfluorierten Kohlenwasserstoff ausführt oder

13. entgegen Artikel 25 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff, ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung einführt oder ausführt.