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Änderung § 13 ChemSanktionsV vom 18.01.2025
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§ 13 ChemSanktionsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.01.2025 geltenden Fassung | § 13 ChemSanktionsV n.F. (neue Fassung) in der am 18.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11 |
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(Text alte Fassung) § 13 (neu) | (Text neue Fassung)§ 13 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/573 |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Absatz 11 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas, ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Anlage nicht in der dort vorgeschriebenen Weise zerstört. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Begasung vornimmt oder einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung des Nachweises aufbewahrt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2, Absatz 8 Satz 2, Absatz 16 oder Absatz 20, Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 oder Artikel 26 Absatz 8 Unterabsatz 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 eine dort genannte Konformitätserklärung oder eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 4. entgegen Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des dort genannten Behälters vorlegt, 5. entgegen Artikel 13 Absatz 16 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Unterlage aufbewahrt, 6. entgegen Artikel 13 Absatz 17 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Inbetriebnahme der elektrischen Schaltanlage benachrichtigt, 7. entgegen Artikel 13 Absatz 20 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung des Nachweises aufbewahrt, 8. entgegen Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Dokumentation erstellt ist, 9. entgegen Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, 10. entgegen Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Konformitätserklärung oder die Richtigkeit des dort genannten Berichts bestätigt wird, 11. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Ein- oder Ausfuhr eines fluorierten Treibhausgases, eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung vorlegt, 12. entgegen Artikel 23 Absatz 3, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 13. entgegen Artikel 23 Absatz 6, 7 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Konformitätserklärung, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 14. entgegen Artikel 23 Absatz 10 Unterabsatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 15. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2, 3, 4, 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 26 Absatz 6, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 16. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 auch in Verbindung mit Unterabsatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, nach dem 17. Januar 2025 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 17. entgegen Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Absatz 7, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Angabe oder einen dort genannten Prüfbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 18. entgegen Artikel 26 Absatz 8 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, nicht gewährleistet, dass die Richtigkeit des dort genannten Berichts bestätigt wird. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 2. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Aufzeichnung oder der Kopie aufbewahrt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2, Absatz 3 Unterabsatz 2, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1, Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 Satz 2, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, oder Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder 4. entgegen Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht nach Feststellung der Nichtentfernbarkeit eines dort genannten Schaums erstellt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Unterlage aufbewahrt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Registrierung nach Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe d, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, der Verordnung (EU) 2024/573 ein fluoriertes Treibhausgas, einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff, ein Erzeugnis oder eine Einrichtung einführt oder ausführt oder einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff liefert. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht vor der Freisetzung eines fluorierten Treibhausgases ergreift, 2. als Betreiber entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine dort genannte Vorkehrung oder eine dort genannte Maßnahme nicht vor dem Betrieb einer dort genannten Einrichtung oder einer dort genannten Anlage trifft oder ergreift, 3. als Hersteller entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine dort genannte Vorkehrung oder eine dort genannte Maßnahme nicht vor der Herstellung einer dort genannten Einrichtung trifft oder ergreift, 4. als Unternehmer entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine dort genannte Vorkehrung oder eine dort genannte Maßnahme nicht vor der Beförderung oder der Lagerung einer dort genannten Einrichtung trifft oder ergreift, 5. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht rechtzeitig trifft, 6. entgegen Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 1 eine dort genannte Vorsorgemaßnahme nicht oder nicht vor der Durchführung einer dort genannten Tätigkeit trifft, 7. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2, 3 oder Absatz 5, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas rückgewonnen und recycelt, aufgearbeitet oder zerstört wird, 8. entgegen Artikel 8 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Gasrest recycelt, aufgearbeitet oder zerstört wird, 9. entgegen Artikel 8 Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Emission eines fluorierten Treibhausgases durch den dort genannten Umgang mit dem Gas vermieden wird, 10. entgegen Artikel 8 Absatz 10 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht für die Rückgewinnung eines dort genannten fluorierten Treibhausgases sorgt oder 11. entgegen Artikel 8 Absatz 10 Unterabsatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass ein nicht rückgewonnenes fluoriertes Treibhausgas zerstört wird. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung oder Anlage repariert wird, 2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2, 3 Unterabsatz 1 oder Absatz 6 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung einer Dichtheitskontrolle unterzogen wird, 3. entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen ist oder 4. entgegen Artikel 6 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass das Leckage-Erkennungssystem kontrolliert wird. |
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