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Änderung § 14 ChemSanktionsV vom 18.01.2025

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§ 14 ChemSanktionsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2025 geltenden Fassung
§ 14 ChemSanktionsV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14 Straftaten nach der Verordnung (EU) 2024/590


vorherige Änderung

 


Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen dort genannten Stoff produziert, in Verkehr bringt, liefert, überlässt oder verwendet,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen dort genannten Stoff einführt oder ausführt,

3. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung in Verkehr bringt, liefert oder überlässt,

4. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung einführt oder ausführt,

5. entgegen Artikel 8 Absatz 6 einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt, liefert oder überlässt,

6. entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine dort genannte Brandschutzeinrichtung oder einen dort genannten Feuerlöscher einsetzt oder

7. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten Einwegbehälter einführt, in Verkehr bringt, weiterliefert, überlässt, verwendet oder ausführt.


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