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Änderung § 15 ChemSanktionsV vom 18.01.2025
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§ 15 ChemSanktionsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.01.2025 geltenden Fassung | § 15 ChemSanktionsV n.F. (neue Fassung) in der am 18.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11 |
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(Text alte Fassung) § 15 (neu) | (Text neue Fassung)§ 15 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/590 |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als derjenige, der einen Behälter mit ozonabbauenden Stoffen in Verkehr bringt, an einen Dritten liefert oder einem Dritten überlässt, entgegen Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Verordnung (EU) 2024/590, einen dort genannten Behälter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen, der Lieferung an einen Dritten oder der Überlassung an einen Dritten kennzeichnet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 20 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 einen dort genannten Stoff, ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung nicht in der dort vorgeschriebenen Weise zerstört. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 5, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach der Aufzeichnung aufbewahrt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2, Absatz 4 Unterabsatz 3 oder Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1, Artikel 16 Absatz 6 oder Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Einfuhr vorlegt, 4. entgegen Artikel 14 Absatz 3 eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Ausfuhr vorlegt, 5. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines dort genannten Behälters vorlegt, 6. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 4 Unterabsatz 3 oder Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung, einen dort genannten Nachweis, eine dort genannte Unterlage oder eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 7. entgegen Artikel 15 Absatz 6 Unterabsatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 8. entgegen Artikel 16 Absatz 5 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 9. entgegen Artikel 16 Absatz 10 Buchstabe c eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht vor der Ausfuhr eines dort genannten Stoffs ergreift, 10. entgegen Artikel 17 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Ein- oder Ausfuhr eines dort genannten Stoffes, eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung übermittelt, 11. entgegen Artikel 17 Absatz 6, 7 oder Absatz 8 eine dort genannte Konformitätserklärung, einen dort genannten Nachweis oder eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 12. entgegen Artikel 17 Absatz 10 Unterabsatz 2 eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Ein- oder Ausfuhr vorlegt oder 13. entgegen Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Unterlage aufbewahrt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung der Nichtentfernbarkeit eines dort genannten Schaums erstellt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Unterlage aufbewahrt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 21 Absatz 5 Satz 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen Artikel 21 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 4. entgegen Artikel 21 Absatz 5 Satz 2 oder Satz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Aufzeichnung oder dem Erhalt der Aufzeichnung über eine dort genannte Information aufbewahrt oder 5. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Halon nicht oder nicht nach Außerbetriebnahme einer dort genannten Brandschutzeinrichtung oder eines dort genannten Feuerlöschers zurückgewinnt, 2. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 eine nicht verwendete Menge an Methylbromid nicht oder nicht unverzüglich nach Ablauf einer Genehmigung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 zerstört, 3. entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Absatz 4 Unterabsatz 1 einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Halon nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgewinnt, 4. entgegen Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Stoff zerstört wird, 5. entgegen Artikel 20 Absatz 5 einen dort genannten Stoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Instandhaltung, der Wartung oder der Entfernung eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung oder vor dem Abbau oder der Entsorgung eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung rückgewinnt und einen solchen Stoff ohne vorherige Rückgewinnung nicht oder nicht unverzüglich nach der Instandhaltung, der Wartung oder der Entfernung eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung oder vor dem Abbau oder der Entsorgung eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung zerstört oder 6. entgegen Artikel 21 Absatz 2 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor der Herstellung eines dort genannten Stoffes, einer Chemikalie oder einer Einrichtung, vor der Verwendung, der Lagerung oder dem Umfüllen eines Behälters oder Systems oder vor der Beförderung trifft. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Brandschutzeinrichtung oder einen dort genannten Feuerlöscher nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt, 2. entgegen Artikel 11 Absatz 3 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt, 3. entgegen Artikel 21 Absatz 3 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte ortsfeste Einrichtung oder ein dort genanntes ortsfestes System einer Dichtheitskontrolle unterzogen wird, oder 4. entgegen Artikel 21 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine festgestellte Undichtigkeit behoben wird. |
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