Tools:
Update via:
Änderung § 12 ChemSanktionsV vom 01.09.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 EUVO528/2012DG am 1. September 2013 und Änderungshistorie der ChemSanktionsVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12 ChemSanktionsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | § 12 ChemSanktionsV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2565 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 | |
(Text alte Fassung) Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 744/2010 (ABl. L 218 vom 19.8.2010, S. 2) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 744/2010 (ABl. L 218 vom 19.8.2010, S. 2) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen Artikel 4 einen geregelten Stoff produziert, 2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 einen geregelten Stoff in den Verkehr bringt oder verwendet, 3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 einen geregelten Stoff in einem Einwegbehälter in den Verkehr bringt, 4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 erster Halbsatz ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung in den Verkehr bringt, 5. entgegen Artikel 6 Absatz 2 eine Brandschutzeinrichtung oder einen Feuerlöscher mit Halonen einsetzt, 6. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung einführt, 7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung ausführt, 8. entgegen Artikel 20 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung aus einem Nichtvertragsstaat einführt oder in einen Nichtvertragsstaat ausführt oder 9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten neuen Stoff produziert, einführt, in den Verkehr bringt, verwendet oder ausführt. Nach Satz 1 Nummer 6 wird nicht bestraft, wer ein Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes einführt, sofern die Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 sowie Absatz 3a Satz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient und ein gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenes oder als zugelassen geltendes Arzneimittel nicht verfügbar ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10614/al41135-0.htm