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Abschnitt 1 - Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV)


Abschnitt 1 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004

§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004



Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229 vom 29.6.2004, S. 5, L 204 vom 4.8.2007, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2030 (ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 1) geändert worden ist, einen dort genannten Stoff herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet.




§ 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004



Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

2.
als Hersteller oder Besitzer entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 dort genannte Abfälle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verwertet.



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