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Abschnitt 1 - Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV)
neugefasst durch B. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1175; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11
Geltung ab 01.05.2013; FNA: 8053-6-36 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 01.05.2013; FNA: 8053-6-36 Sonstige Vorschriften
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Abschnitt 1 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, L 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008, S. 22, L 36 vom 5.2.2009, S. 84, L 260 vom 2.10.2010, S. 22, L 49 vom 24.2.2011, S. 52, L 136 vom 24.5.2011, S. 105, L 185 vom 4.7.2013, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2462 (ABl. L, 2024/2462, 20.9.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Nummer 1 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Polychloriertes Terphenyl in Verkehr bringt oder verwendet,
- 2.
- entgegen Nummer 2 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Chlorethen verwendet oder eine dort genannte Aerosolpackung in Verkehr bringt,
- 3.
- entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Gemisch verwendet oder in Verkehr bringt oder ein Erzeugnis in Verkehr bringt,
- 4.
- entgegen Nummer 4, 7 oder Nummer 8 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2, Tri-(2,3-Dibrompropyl)-Phosphat, Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid, Polybrombiphenyl oder polybromiertes Biphenyl verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,
- 5.
- entgegen Nummer 5 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2 oder Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 Benzol verwendet oder in Verkehr bringt oder Spielwaren oder Teile von Spielwaren in Verkehr bringt,
- 6.
- entgegen Nummer 6 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Asbestfasern, ein dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genanntes Gemisch herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,
- 7.
- entgegen Nummer 9, 10 oder Nummer 11 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Stoffgruppe verwendet oder einen dort genannten Scherzartikel, ein dort genanntes Gemisch oder ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,
- 8.
- entgegen Nummer 12, 13, 14 oder Nummer 15 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Salz in Verkehr bringt oder verwendet,
- 9.
- entgegen Nummer 16 oder Nummer 17 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Satz 1 der zugehörigen Spalte 2, ein dort genanntes Bleicarbonat oder ein dort genanntes Bleisulfat in Verkehr bringt oder verwendet,
- 10.
- entgegen Nummer 18 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 eine Quecksilberverbindung in Verkehr bringt oder verwendet,
- 11.
- entgegen Nummer 18a der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 5 oder Absatz 7 der zugehörigen Spalte 2 dort genanntes Quecksilber oder ein dort genanntes Messinstrument in Verkehr bringt,
- 12.
- entgegen Nummer 19 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 Buchstabe d der zugehörigen Spalte 2 eine Arsenverbindung oder behandeltes Holz in Verkehr bringt oder verwendet,
- 13.
- entgegen Nummer 20 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3, 4, 5 Buchstabe a oder b erster Halbsatz oder Absatz 6 der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte zinnorganische Verbindung, eine Dibutylzinnverbindung oder ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder in Verkehr bringt,
- 14.
- entgegen Nummer 21 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran oder Dibutylzinnhydrogenborat in Verkehr bringt oder verwendet,
- 15.
- (aufgehoben)
- 16.
- entgegen Nummer 23 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
- a)
- Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6, Absatz 8 Unterabsatz 1 oder Absatz 10 der zugehörigen Spalte 2 Cadmium oder eine seiner Verbindungen in einem Gemisch, einem Erzeugnis oder in einem Bestandteil eines Erzeugnisses verwendet oder
- b)
- Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 Unterabsatz 1 oder 3, Absatz 5 Unterabsatz 3, Absatz 6, Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Absatz 10 der zugehörigen Spalte 2 ein Gemisch, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil eines Erzeugnisses in Verkehr bringt,
- 17.
- entgegen Nummer 24 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Monomethyl-tetrachlordiphenylmethan in Verkehr bringt oder verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,
- 18.
- entgegen Nummer 25 oder Nummer 26 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,
- 19.
- entgegen Nummer 27 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Nickel oder eine seiner Verbindungen verwendet oder ein Erzeugnis in Verkehr bringt,
- 20.
- entgegen Nummer 28, 29 oder Nummer 30 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder verwendet,
- 21.
- entgegen Nummer 31 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff oder dort genanntes behandeltes Holz in Verkehr bringt oder verwendet,
- 22.
- entgegen Nummer 32, 34, 35, 36, 37 oder Nummer 38 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder verwendet,
- 23.
- entgegen Nummer 40 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff verwendet oder eine dort genannte Aerosolpackung in Verkehr bringt,
- 24.
- entgegen Nummer 41 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Hexachlorethan in Verkehr bringt oder verwendet,
- 25.
- (aufgehoben)
- 26.
- entgegen Nummer 43 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2 oder Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Azofarbstoff verwendet oder in Verkehr bringt oder ein dort genanntes Textil- oder Ledererzeugnis in Verkehr bringt,
- 27.
- entgegen Nummer 45 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Diphenylether-Octabromderivat in Verkehr bringt oder verwendet oder ein Erzeugnis in Verkehr bringt,
- 28.
- entgegen Nummer 46 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Nonylphenol oder Nonylphenolethoxylat in Verkehr bringt oder verwendet,
- 28a.
- entgegen Nummer 46a der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Nonylphenolethoxylat in einem dort genannten Textilerzeugnis oder einem Teil davon in Verkehr bringt,
- 29.
- entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Zement oder ein zementhaltiges Gemisch verwendet oder in Verkehr bringt,
- 29a.
- entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 oder Absatz 6 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Ledererzeugnis oder ein dort genanntes Erzeugnis, das dort genannte Lederanteile enthält, in Verkehr bringt,
- 30.
- entgegen Nummer 48 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Toluol in Verkehr bringt oder verwendet,
- 31.
- entgegen Nummer 49 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Trichlorbenzol in Verkehr bringt oder verwendet,
- 32.
- entgegen Nummer 50 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2 ein Weichmacheröl in Verkehr bringt oder verwendet oder einen dort genannten Reifen oder ein dort genanntes Profil in Verkehr bringt,
- 32a.
- entgegen Nummer 50 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
- a)
- Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Absatz 6 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genanntes Spielzeug oder einen dort genannten Artikel in Verkehr bringt, obwohl ein dort genannter Bestandteil bei unmittelbarer Berührung mit der Haut oder der Mundhöhle einen dort genannten Wert überschreitet, oder
- b)
- Absatz 9 oder Absatz 10 der zugehörigen Spalte 2 ein Granulat oder einen Mulch in Verkehr bringt oder verwendet,
- 33.
- entgegen Nummer 51 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
- a)
- Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Phthalat verwendet oder
- b)
- Absatz 2 oder Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Phthalat in einem Spielzeug, in einem Babyartikel oder in einem Erzeugnis in Verkehr bringt,
- 33a.
- entgegen Nummer 52 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Phthalat verwendet oder ein Phthalat enthaltendes Spielzeug oder einen Phthalat enthaltenden Babyartikel in Verkehr bringt,
- 34.
- entgegen Nummer 54 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol in Verkehr bringt,
- 35.
- entgegen Nummer 55 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 2-(2-Butoxyethoxy)-ethanol erstmalig in Verkehr bringt oder eine dort genannte Spritzfarbe oder ein dort genanntes Reinigungsspray in Verkehr bringt,
- 36.
- entgegen Nummer 56 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 erster Halbsatz der zugehörigen Spalte 2 Methylendiphenyl-Diisocyanat oder ein dort genanntes Isomer in Verkehr bringt,
- 37.
- entgegen Nummer 57 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Cyclohexan erstmalig in Verkehr bringt oder einen dort genannten Kontaktklebstoff in Verkehr bringt,
- 38.
- entgegen Nummer 58 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Ammoniumnitrat zur Verwendung als festen Ein- oder Mehrstoffdünger erstmalig in Verkehr bringt,
- 39.
- entgegen Nummer 59 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 4 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Dichlormethan enthaltenden Farbabbeizer in Verkehr bringt, benutzt oder verwendet,
- 40.
- entgegen Nummer 60 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Acrylamid in Verkehr bringt oder verwendet,
- 41.
- entgegen Nummer 61 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Dimethylfumarat verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis oder einen seiner Bestandteile in den Verkehr bringt,
- 42.
- entgegen Nummer 62 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Phenylquecksilberacetat, -propionat, - -2-ethylhexanoat, -octanoat oder Phenylquecksilberneodecanoat als Stoff oder in einem Gemisch herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis oder einen seiner Bestandteile in Verkehr bringt,
- 43.
- entgegen Nummer 63 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
- a)
- Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 7 Unterabsatz 1, der zugehörigen Spalte 2 Blei oder eine seiner Verbindungen in Verkehr bringt oder verwendet,
- b)
- Absatz 11 Unterabsatz 1 Buchstabe a der zugehörigen Spalte 2 Schrotmunition mit einer dort genannten Bleikonzentration verschießt,
- c)
- Absatz 15 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt oder verwendet oder
- d)
- Absatz 18 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Hart-PVC verwendet,
- 44.
- entgegen Nummer 64 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 1,4-Dichlorbenzol in Verkehr bringt oder verwendet,
- 45.
- entgegen Nummer 65 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2 ein anorganisches Ammoniumsalz in einem dort genannten Gemisch oder Erzeugnis in Verkehr bringt oder verwendet,
- 46.
- entgegen Nummer 66 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Bisphenol A in einem Thermopapier in Verkehr bringt,
- 47.
- entgegen Nummer 68 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
- a)
- Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff herstellt oder in Verkehr bringt oder
- b)
- Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, Absatz 10 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 11 Satz 1, der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff verwendet oder in Verkehr bringt,
- 48.
- entgegen Nummer 69 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Methanol in den Verkehr bringt,
- 49.
- entgegen Nummer 70 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff in den Verkehr bringt oder verwendet,
- 50.
- entgegen Nummer 71 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 1-Methyl-2-pyrrolidon als Stoff oder in einem Gemisch in den Verkehr bringt, herstellt oder verwendet,
- 51.
- entgegen Nummer 72 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt,
- 52.
- entgegen Nummer 73 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, der zugehörigen Spalte 2 (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol oder eines seiner Mono-, Di- oder Tri-O-(Alkyl)-Derivate in einem dort genannten Sprühprodukt in Verkehr bringt,
- 53.
- entgegen Nummer 74 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 ein Diisocyanat verwendet oder in Verkehr bringt,
- 54.
- entgegen Nummer 75 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, 5 oder Absatz 6, der zugehörigen Spalte 2 einen in Spalte 1 genannten Stoff in einem Gemisch in Verkehr bringt oder ein Gemisch, das einen in Spalte 1 genannten Stoff enthält, verwendet,
- 55.
- entgegen Nummer 76 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, der zugehörigen Spalte 2 N,N-Dimethylformamid als Stoff, als Bestandteil eines anderen Stoffes oder in einem Gemisch in Verkehr bringt, herstellt oder verwendet,
- 56.
- entgegen Nummer 77 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Formaldehyd oder Formaldehydabspalter in einem Erzeugnis oder in einem Straßenfahrzeug in Verkehr bringt,
- 57.
- entgegen Nummer 78 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, der zugehörigen Spalte 2 synthetische Polymermikropartikel als solche, in einem Gemisch oder für eine dort genannte Verwendung in Verkehr bringt oder
- 58.
- entgegen Nummer 79 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 4 oder Absatz 5 der zugehörigen Spalte 2 Undecafluorhexansäure, eines ihrer Salze oder einen PFHxA-verwandten Stoff in einem dort genannten Produkt, Gemisch, kosmetischen Mittel, Feuerlöschschaum oder Feuerlöschschaumkonzentrat in Verkehr bringt oder verwendet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 11 m.W.v. 18. Januar 2025
§ 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 65 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Zulassungsnummer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in das Etikett aufnimmt,
- 2.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anforderung erfüllt ist,
- 3.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 23 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass ein dort genanntes Gemisch mit der dort genannten Aufschrift oder dem dort genannten Piktogramm versehen ist,
- 4.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 28, 29 oder Nummer 30 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2, nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
- 5.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 31 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
- 6.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 32, 34 bis 37 oder Nummer 38 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2, nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
- 7.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 40 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
- 8.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 47 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass auf einer dort genannten Verpackung die dort genannten Informationen angegeben sind,
- 9.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 55 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Farbe mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
- 10.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 57 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass ein dort genannter Kontaktklebstoff mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
- 11.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 63 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
- a)
- Absatz 18 Unterabsatz 3 Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes PVC-Erzeugnis mit der dort genannten Angabe versehen ist, oder
- b)
- Absatz 18 Unterabsatz 3 Satz 2 der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen auf der Verpackung anbringt,
- 12.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 73 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Verpackung nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
- 13.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 75 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
- a)
- Absatz 7 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gemisch mit der dort genannten Kennzeichnung versehen ist, oder
- b)
- Absatz 8 der zugehörigen Spalte 2 ein Gemisch zu Tätowierungszwecken verwendet, dass nicht die dort genannte Angabe trägt, oder
- 14.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 78 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1, 2 oder Satz 4, der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Produkt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit dem den dort genannten Hinweis versieht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Verbindung mit Nummer 19 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe c der zugehörigen Spalte 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht gewährleistet, dass behandeltes Holz einzeln oder ein in einem Paket in Verkehr gebrachtes Holz mit einer dort genannten Aufschrift versehen ist.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 über die Handhabung eines dort genannten Gemischs oder eines dort genannten Erzeugnisses zuwiderhandelt oder
- 2.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 65 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 3 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass bei der Verwendung des Zellstoffisoliermaterialgemischs die mitgeteilte Beladungsrate nicht überschritten wird.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Nummer 63 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 18 Unterabsatz 4 Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen Nummer 65 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bei Lieferung eines dort genannten Gemisches gibt,
- 3.
- entgegen Nummer 73 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, der zugehörigen Spalte 2 in ein Sicherheitsdatenblatt eine dort genannte Angabe nicht richtig aufnimmt,
- 4.
- entgegen Nummer 74 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
- a)
- Absatz 7 Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass dort genannte Schulungsmaterialien oder Schulungen zur Verfügung gestellt werden oder
- b)
- Absatz 8 Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Abschluss der Schulung vornimmt,
- 5.
- entgegen Nummer 78 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
- a)
- Absatz 7 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 10 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Unterabsatz 2, der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt oder eine Anweisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
- b)
- Absatz 11 oder Absatz 12 der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- c)
- Absatz 14 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- d)
- Absatz 14 Unterabsatz 3 oder Unterabsatz 4 der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet oder
- 6.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Nummer 78 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 14 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 15 der zugehörigen Spalte 2 zuwiderhandelt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich aktualisiert,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 4.
- entgegen Artikel 14 Absatz 7 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält,
- 5.
- entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3, ein Registrierungsdossier nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Überschreitung der dort genannten Mengenschwellen einreicht,
- 6.
- entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 7.
- entgegen Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 eine Aktualisierung des Registrierungsdossiers der Agentur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterbreitet,
- 8.
- entgegen Artikel 24 Absatz 2 als Hersteller oder Importeur eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
- 9.
- entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 sich bei der Agentur vor einer Registrierung nicht erkundigt,
- 10.
- entgegen Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 5, 6 oder Absatz 8, ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 11.
- entgegen Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Informationen im Sicherheitsdatenblatt mit den Angaben in der Stoffsicherheitsbeurteilung übereinstimmen,
- 12.
- entgegen Artikel 31 Absatz 7 ein Expositionsszenario zu einer identifizierten Verwendung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einbezieht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,
- 13.
- entgegen Artikel 31 Absatz 9 das Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder den früheren Abnehmern nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 14.
- entgegen Artikel 32 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
- 15.
- entgegen Artikel 33 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 16.
- entgegen Artikel 34 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich weiterleitet,
- 17.
- entgegen Artikel 35 einen Zugang nicht gewährt,
- 18.
- entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 2, eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur Verfügung hält,
- 19.
- entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 2, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
- 20.
- entgegen Artikel 37 Absatz 7 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält,
- 21.
- entgegen Artikel 38 Absatz 1 oder Absatz 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
- 22.
- entgegen Artikel 38 Absatz 4 eine Einstufung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt,
- 23.
- entgegen Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 4, oder entgegen Artikel 50 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 24.
- entgegen Artikel 66 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 über die Sammlung einer verbleibenden Menge eines gefährlichen Stoffs oder eines gefährlichen Gemischs zuwiderhandelt oder
- 2.
- entgegen Artikel 60 Absatz 10 nicht sicherstellt, dass ein zugelassener Stoff bei der Exposition auf dem dort genannten Niveau gehalten wird.
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe f des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Stoffsicherheitsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt.
(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe h des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 einem nachgeschalteten Anwender einen Stoff liefert oder
- 2.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 6 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis ohne das dort genannte Etikett in Verkehr bringt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 11 m.W.v. 18. Januar 2025
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