Tools:
Update via:
§ 3 - Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV)
neugefasst durch B. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1175; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11
Geltung ab 01.05.2013; FNA: 8053-6-36 Sonstige Vorschriften
| |
Geltung ab 01.05.2013; FNA: 8053-6-36 Sonstige Vorschriften
| |
Abschnitt 2 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
§ 3 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom 10.4.2015, S. 9; L 349 vom 21.12.2016, S. 1; L 190 vom 27.7.2018, S. 20; L 55 vom 25.2.2019, S. 18; L 117 vom 3.5.2019, S. 8), die zuletzt durch die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1434 (ABl. L 176 vom 11.7.2023, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten Stoff oder ein Gemisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstuft,
- 2.
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 die Einstufung eines dort genannten Stoffes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 3.
- entgegen Artikel 4 Absatz 4 nicht gewährleistet, dass ein als gefährlich eingestufter Stoff oder ein als gefährlich eingestuftes Gemisch vor seinem Inverkehrbringen in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder verpackt wird,
- 4.
- entgegen Artikel 4 Absatz 8 ein Erzeugnis als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstuft oder als Lieferant nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verpackt oder
- 5.
- entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht dafür sorgt oder nicht gewährleistet, dass das Kennzeichnungsetikett rechtzeitig aktualisiert wird.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,
- 2.
- entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3 eine dort genannte Information nicht in dem dort genannten Format vorlegt,
- 3.
- entgegen Artikel 40 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Agentur meldet,
- 4.
- entgegen Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Absatz 2, eine dort genannte Information nicht, nicht vollständig oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur Verfügung hält,
- 5.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 zuwiderhandelt oder
- 6.
- entgegen Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.2 eine dort genannte Information oder Klärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe g des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 48 Absatz 1 für einen dort genannten Stoff wirbt oder
- 2.
- entgegen Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 1 für ein dort genanntes Gemisch wirbt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe h des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 7 oder
- 2.
- entgegen Artikel 4 Absatz 10 in Verbindung mit
- a)
- Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt 4.4, oder
- b)
- Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.5 in Verbindung mit Teil B Abschnitt 4.2
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe i des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 7 Absatz 2 einen Versuch an einem nichtmenschlichen Primaten durchführt oder
- 2.
- entgegen Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 5 eine Prüfung nicht richtig durchführt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 11 m.W.v. 18. Januar 2025
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10614/b27532.htm