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Artikel 3 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 954 (Nr. 20); aufgehoben durch § 8 A. v. 22.09.2015 BGBl. I S. 1597
Geltung ab 01.05.2013; FNA: 51-1-13-9 Rechtsstellung der Soldaten
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Artikel 3 Ausschließliche Zuständigkeit der Dienststellenleitung



Die Ausübung der nachfolgend übertragenen Rechte zur Ernennung und Entlassung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Dienststelle persönlich, soweit sie oder er nicht von einer Ermächtigung durch das Bundesministerium der Verteidigung Gebrauch macht, die Vollziehung von Ernennungs- und Entlassungsurkunden auf andere Angehörige der Dienststelle zu übertragen.