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Artikel 5 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 954 (Nr. 20); aufgehoben durch § 8 A. v. 22.09.2015 BGBl. I S. 1597
Geltung ab 01.05.2013; FNA: 51-1-13-9 Rechtsstellung der Soldaten
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Artikel 5 Zuständigkeiten im Heer


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Kompanien, Batterien, Staffeln, Inspektionen, Stabsquartiere, die Ausbildungsbereiche des Ausbildungszentrums Munster, der deutsche Anteil der Stabskompanie der Deutsch-Französischen Brigade sowie das Einsatz- und Ausbildungszentrum für Tragtierwesen dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.

(2) Es dürfen

1.
die Bataillone, der deutsche Anteil des Deutsch-Französischen Versorgungsbataillons, das Gefechtssimulationszentrum Heer, das Gefechtsübungszentrum Heer und das Ausbildungs- und Übungszentrum Spezielle Operationen, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

2.
die Brigaden, der deutsche Anteil der Deutsch-Französischen Brigade, das Kommando Spezialkräfte, die Regimenter, das Ausbildungszentrum Munster, das Ausbildungszentrum Infanterie, das Ausbildungszentrum Pioniere, das Internationale Hubschrauberausbildungszentrum Bückeburg, das Ausbildungszentrum Technische Landsysteme und die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3.
die Divisionen, das Amt für Heeresentwicklung und das Ausbildungskommando, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

4.
das Kommando Heer, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind.

(3) Es dürfen

1.
die Divisionen, das Amt für Heeresentwicklung und das Ausbildungskommando,

2.
das Kommando Heer, soweit nicht unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.

(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen werden Mannschaften durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und entlassen.



 

Zitierungen von Artikel 5 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 SoldErnAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoldErnAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 SoldErnAnO Zuständigkeit des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (vom 01.04.2014)
... Sanitätsdienst der Bundeswehr oder einer Dienststelle außerhalb der in den Artikeln 5 bis 7 genannten Organisationsbereiche angehören oder 6. nach § 7 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 03.03.2014 BGBl. I S. 254
I. 1. SoldErnAnOÄndAnO
... Sanitätsdienst der Bundeswehr oder einer Dienststelle außerhalb der in den Artikeln 5 bis 7 genannten Organisationsbereiche angehören oder". 2. Artikel 6 wird wie ...