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Änderung Artikel 4 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 01.04.2014
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Artikel 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung | Artikel 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2014 geltenden Fassung durch I. A. v. 03.03.2014 BGBl. I S. 254 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 4 Zuständigkeit des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr | |
(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernennt und entlässt 1. Offiziere bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16, Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere sowie Mannschaften, die sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere verpflichtet haben und 2. Feldwebel, Fachunteroffiziere, Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder Fachunteroffiziere sowie Mannschaften, die sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder Fachunteroffiziere verpflichtet haben. (2) Darüber hinaus ernennt und entlässt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Mannschaften, die 1. Heeresuniform tragen und a) dem fliegenden Personal, b) dem Flugsicherungspersonal, c) dem luftfahrzeugtechnischen Personal oder d) nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben angehören oder e) die sich in einer integrierten Verwendung befinden, 2. Luftwaffenuniform tragen und a) auf einer Planstelle z.b.V. oder einer Planstelle z.b.V.-Schüleretat geführt werden, b) sich in einer integrierten Verwendung befinden, c) nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben angehören oder d) Dienststellen und Einrichtungen im Ausland oder der 'NATO Airborne Early Warning & Control Force - E-3A Component' angehören, 3. Marineuniform tragen, 4. sich in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes oder des Militärmusikdienstes befinden, | |
(Text alte Fassung) 5. dem Bereich der Spitzensportförderung der Bundeswehr, dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr oder einer Dienststelle in dem Organisationsbereich Personal, in dem Organisationsbereich Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung oder in dem Organisationsbereich Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen angehören oder | (Text neue Fassung) 5. dem Bereich der Spitzensportförderung der Bundeswehr, dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr oder einer Dienststelle außerhalb der in den Artikeln 5 bis 7 genannten Organisationsbereiche angehören oder |
6. nach § 7 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden oder worden sind. |
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