Tools:
Update via:
Änderung Artikel 6 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 01.04.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch I. 1. SoldErnAnOÄndAnO am 1. April 2014 und Änderungshistorie der SoldErnAnOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Artikel 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung | Artikel 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2014 geltenden Fassung durch I. A. v. 03.03.2014 BGBl. I S. 254 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Artikel 6 Zuständigkeiten in der Luftwaffe | |
(Text alte Fassung) (1) Die Staffeln, Kompanien, Inspektionen, Ausbildungsgruppen, Ausbildungsunterstützungsgruppen, Sektoren, die Instandhaltungs- und die Unterstützungsgruppen, die System- und die Systemunterstützungszentren, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme sowie die abgesetzten Züge und abgesetzten technischen Züge des Einsatzführungsdienstes dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern. | (Text neue Fassung) (1) Die Staffeln, Kompanien, Inspektionen, Ausbildungsgruppen, Ausbildungsunterstützungsgruppen, Sektoren, die Instandhaltungs- und die Unterstützungsgruppen, die System- und die Systemunterstützungszentren, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme, das Zentrum Simulations- und Navigationsunterstützung Fliegende Waffensysteme der Bundeswehr sowie die abgesetzten Züge und abgesetzten technischen Züge des Einsatzführungsdienstes dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern. |
(2) Es dürfen | |
1. die Geschwader, Regimenter, Einsatzführungsbereiche, Schulen, Ausbildungszentren im Inland, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme, die Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, das Kommando Operative Führung Luftstreitkräfte, der Führungsunterstützungsbereich Luftwaffe, die Waffensystemunterstützungszentren und das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, 2. die Divisionen, das Waffensystemkommando der Luftwaffe und das Luftwaffenausbildungskommando, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, 3. das Luftwaffenführungskommando und das Luftwaffenamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, 4. das Kommando Einsatzverbände Luftwaffe, das Kommando Unterstützungsverbände Luftwaffe und das Zentrum Luftoperationen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, 5. das Kommando Luftwaffe, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 bis 4 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, | 1. die Geschwader, Regimenter, Einsatzführungsbereiche, Schulen, Ausbildungszentren im Inland, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme, die Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, der Führungsunterstützungsbereich Luftwaffe, die Waffensystemunterstützungszentren und das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, 2. das Kommando Einsatzverbände Luftwaffe, das Kommando Unterstützungsverbände Luftwaffe und das Zentrum Luftoperationen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, 3. das Kommando Luftwaffe, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, |
Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind. (3) Es dürfen | |
1. die Divisionen, das Waffensystemkommando der Luftwaffe und das Luftwaffenausbildungskommando, 2. das Luftwaffenführungskommando und das Luftwaffenamt, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, 3. das Kommando Einsatzverbände Luftwaffe, das Kommando Unterstützungsverbände Luftwaffe und das Zentrum Luftoperationen, soweit nicht in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, 4. das Kommando Luftwaffe, soweit nicht in Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, | 1. das Kommando Einsatzverbände Luftwaffe, das Kommando Unterstützungsverbände Luftwaffe und das Zentrum Luftoperationen, 2. das Kommando Luftwaffe, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, |
ihnen unterstellte Mannschaften entlassen. (4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen werden Mannschaften durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und entlassen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10616/al43183-0.htm