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Artikel 1 - Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (21. BWahlGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Bundeswahlgesetzes
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
- 1.
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- 2.
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind."
Zitierungen von Artikel 1 Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 21. BWahlGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
21. BWahlGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1082
Artikel 1 22. BWahlGÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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