Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
|

§ 3 Ziele des Studiums



(1) Das Diplomstudium „Bundespolizei (Diplom-Verwaltungswirt)" vermittelt den Studierenden die Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei benötigen. Schwerpunkte dabei sind die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, problemorientiertes Denken und Handeln sowie der Erwerb von berufspraktischen Kenntnissen und Fähigkeiten. Die Studierenden werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Die Bedeutung einer stabilen, gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung wird ihnen vermittelt. Der Stellenwert, die Bedeutung und die Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zu Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern.

(2) Die Studierenden werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Das Selbststudium ist zu fördern.