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§ 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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§ 5 Einstellungsvoraussetzungen, Ausschreibung und Bewerbung



(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach dem Bundesbeamtengesetz und der Bundespolizei-Laufbahnverordnung erfüllt und

1.
als Frau mindestens 163 cm und als Mann mindestens 165 cm groß ist,

2.
nach polizeiärztlichem Gutachten die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst erfüllt und

3.
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat.

In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt und

2.
das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft oder einen vergleichbaren Nachweis besitzt.

Das Bundespolizeipräsidium kann Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zulassen. In den Fällen, in denen Ausnahmen von Satz 2 zugelassen werden, ist die Einstellung mit der Auflage zu versehen, dass die genannten Befähigungsnachweise spätestens bis zum Abschluss des Grundstudiums nachzureichen sind.

(2) Studierende nach § 1 Absatz 1, die die Befähigungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachreichen, werden entlassen.

(3) Die Ermittlung der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt durch Stellenausschreibung. Beizubringende Bewerbungsunterlagen werden mit der Ausschreibung festgelegt. Bewerbungen sind an die Bundespolizeiakademie zu richten.



 

Zitierungen von § 5 GBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GBPolVDVDV Geltungsbereich
... Bundespolizei nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben. Die §§ 5 , 26 Absatz 1 und § 27 sind insoweit nicht anzuwenden. (3) Studierende im Sinne ...