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§ 6 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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§ 6 Auswahlverfahren



(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens, in dem festgestellt wird, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einer Prüfung der körperlichen Tauglichkeit. Näheres regelt das Bundespolizeipräsidium durch eine Richtlinie.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.

(3) Für die Durchführung der Auswahlverfahren wird eine Auswahlkommission gebildet. Eine Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder einer oder einem Beschäftigten mit der Befähigung zum Lehramt und

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung.

Alle Mitglieder der Auswahlkommission müssen über eine angemessene mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Mindestens zwei Mitglieder sollen die Laufbahnbefähigung für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei besitzen. Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule ist berechtigt, an den Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen. Die Mitglieder der Auswahlkommission werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Absatz 2 wird ein gesondertes Auswahlverfahren durchgeführt. Die Absätze 1 bis 5 gelten insoweit mit der Maßgabe, dass über die Zulassung zum Auswahlverfahren die jeweils zuständige Ernennungsbehörde und über die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium nach § 15 Absatz 2 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung entscheidet. Das Auswahlverfahren kann bis zu dreimal absolviert werden. Im Fall des Nichtbestehens ist jeweils eine Wiederholungsprüfung möglich. Bei der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg können auch Beamtinnen und Beamte eines früheren Auswahlverfahrens berücksichtigt werden, an dem sie erfolgreich teilgenommen haben, sofern das Auswahlverfahren nicht länger als vier Jahre zurückliegt und dessen Bewertungen vergleichbar gestaltet waren. Ist eine Berücksichtigung nach Satz 5 innerhalb der Frist wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, wegen Elternzeit nach § 6 Absatz 1 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder im Einzelfall aus anderen zwingenden Gründen nicht möglich, kann die Beamtin oder der Beamte auf Antrag binnen eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes zum Aufstieg zugelassen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 5 zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.