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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2017 aufgehoben
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§ 7 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)
V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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§ 7 Zuständigkeiten, Organisation und Durchführung des Studiums
(1) Die Bundespolizeiakademie ist Einstellungsbehörde für die Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter. Sie führt die Dienstaufsicht über die Studierenden während des Studiums.
(2) Die Fachstudien werden an der Fachhochschule oder von ihr bestimmten Einrichtungen durchgeführt. Die Bundespolizeiakademie ordnet die Studierenden zum Grundstudium an den Zentralbereich der Fachhochschule und zum Hauptstudium zum Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule ab.
(3) Die Bundespolizeiakademie organisiert in Abstimmung mit den Bundespolizeibehörden und dem Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule die Basisausbildung, die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die praktischen Verwendungen. Die Basisausbildung und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen finden in den Einrichtungen der Bundespolizeiakademie statt. Die praktischen Verwendungen werden in den Einsatzdienststellen der Bundespolizei durchgeführt.
(4) Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter sowie eine Vertretung. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter führen die Fachaufsicht über die Ausbildung während der berufspraktischen Studienzeiten.
(5) Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule bestellt in Abstimmung mit der Bundespolizeiakademie Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit einer leitenden Funktion, die einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, oder deren Vertreter im Amt als Praktikaleiterinnen oder Praktikaleiter sowie je eine Vertretung, die eine ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten gewährleistet. Der Praktikaleiterin oder dem Praktikaleiter ist zur Gewährleistung einer sorgfältigen Basisausbildung und den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen eine angemessene Anzahl von Ausbilderinnen oder Ausbildern zuzuweisen.
(6) In jeder Bundespolizeidienststelle, der Studierende für eine praktische Verwendung zugewiesen werden, ist eine Beamtin als Betreuerin oder ein Beamter als Betreuer sowie eine Vertretung durch die zuständige Bundespolizeibehörde zu benennen, die oder der für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Verwendungen vor Ort verantwortlich ist. Sie müssen eine Funktion mit der Endbewertung nach Besoldungsgruppe A 12 ausüben oder deren Vertreter im Amt sein.
(7) Zur Einweisung und Anleitung der Studierenden benennt die zuständige Bundespolizeibehörde für die praktischen Verwendungen qualifizierte Ausbilderinnen und Ausbilder. Diesen dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie sorgfältig ausbilden können. Sie sind in erforderlichem Umfang von anderen Aufgaben zu entlasten. Für die Anleitung in Führungsfunktionen sind Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung als Ausbilderinnen und Ausbilder vorzusehen.
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