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§ 9 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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§ 9 Dauer und Gliederung des Studiums



(1) Das Studium dauert

1.
für Studierende nach § 1 Absatz 1 drei Jahre,

2.
für Studierende nach § 1 Absatz 2 zwei Jahre und zwei Monate.

(2) Das Studium umfasst Fachstudien (Grundstudium und drei Hauptstudien) und berufspraktische Studienzeiten (Basisausbildung, zwei praxisbezogene Lehrveranstaltungen und drei praktische Verwendungen).

(3) Bei Studierenden nach § 1 Absatz 2 entfallen die berufspraktischen Studienzeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4. Sie beginnen ihre Ausbildung mit dem Grundstudium und werden ab dem Hauptstudium I in den weiteren Studienverlauf der Studierenden nach § 1 Absatz 1 integriert.

(4) Die Teilnahme an sämtlichen Studienveranstaltungen ist für die Studierenden Pflicht.

(5) Wird das Studium wegen einer Erkrankung, wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, wegen Elternzeit nach § 6 Absatz 1 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Module verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Curriculum zugelassen werden, um eine Fortsetzung des Studiums zu ermöglichen, damit die Ziele des Studiums erreicht werden.

(6) Das Studium ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung aus einem der in Absatz 5 genannten Gründe unterbrochen worden ist und bei Kürzung von Ausbildungsabschnitten die Erreichung der Ziele des Studiums gefährdet wäre. Das Studium kann nach Anhörung der oder des Studierenden zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die abzulegenden Prüfungen zusammen mit Studierenden, die zu einem späteren Zeitpunkt ihr Studium begonnen haben, abgelegt werden können. Über die Verlängerung entscheidet die Bundespolizeiakademie. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule ist zu beteiligen. In den Fällen eines Beschäftigungsverbots oder einer Elternzeit kann das Studium um einen längeren Zeitraum und häufiger verlängert werden.

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