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§ 12 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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§ 12 Prüfende, Prüfungskommissionen



(1) Für die Bewertung der Modulabschlussprüfungen (§ 13 Absatz 1) bestellt das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie Prüfende. Für die Bewertung der schriftlichen Modulabschlussprüfungen und die mündliche Abschlussprüfung richtet es eine Prüfungskommission ein. Für die Bewertung der schriftlichen Modulabschlussprüfungen tritt die Kommission zusammen, wenn mehrere Prüfende sich über die Bewertung einer Prüfungsleistung nicht einigen können. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Studierenden und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern. Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(2) Der Prüfungskommission gehören drei Mitglieder an, davon

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes und

3.
eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes mit voller Ämterreichweite.

(3) Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen über eine angemessene mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Mindestens ein Mitglied einer Prüfungskommission soll hauptamtlich Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs Bundespolizei sein. Jeweils zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.

(4) Für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung (§ 14) richtet das Prüfungsamt der Fachhochschule eine Prüfungskommission ein, die zusammentritt, wenn mehrere Prüfende sich über die Bewertung einer Prüfungsleistung nicht einigen können. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Studierenden und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule. Das Prüfungsamt der Fachhochschule bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt.

(5) Die Prüfungskommissionen sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Für die Modulprüfungen der Module 1 bis 3, 8, 9, 12 und 13 sowie die Modulabschlussprüfungen der Module 16 und 20 in den berufspraktischen Studienzeiten und praktischen Verwendungen sind ausschließlich Beamtinnen oder Beamte

1.
des höheren Polizeivollzugsdienstes oder

2.
gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung

als Prüfende einzusetzen. Schriftliche Modulprüfungen werden von einer oder einem Prüfenden bewertet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Zur Bewertung der praktischen Leistungen werden für jede Studierende und jeden Studierenden zwei Prüfende bestellt.

(7) Die Prüfenden für die Modulprüfungen der Module 11 und 15 und Modulabschlussprüfungen der Module 10, 14, und 17 sollen in der Regel hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Bundespolizei sein. Soweit eine ausreichende Anzahl von hauptamtlich Lehrenden nicht zur Verfügung steht, können auch andere qualifizierte Personen zu Prüfenden bestellt werden.

(8) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer und - soweit erforderlich - auch die Drittprüferin oder den Drittprüfer. Die fachlichen Anforderungen an die Prüfenden regelt die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule in einer Richtlinie.



 

Zitierungen von § 12 GBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 GBPolVDVDV Prüfungsamt
... gewährleistet, 3. die Entscheidungen der Prüfungskommissionen nach § 12 Absatz 1 vollzieht und 4. den Studierenden die in den Modulabschlussprüfungen der ... Anwendung. Es vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission nach § 12 Absatz 4. (3) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen ...
§ 14 GBPolVDVDV Zwischenprüfung
... Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Prüfungskommission nach § 12 Absatz 4. (4) § 16 Absatz 3 sowie die §§ 21 und 22 gelten ...
§ 16 GBPolVDVDV Schriftliche Modulabschlussprüfungen
... Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Prüfungskommission nach § 12 Absatz 1 Satz 2. § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. (5) Das Prüfungsamt ...