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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2017 aufgehoben
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§ 13 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)
V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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§ 13 Modulprüfungen
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13 und 15 ist eine Modulprüfung, in den Modulen 10, 14, 16 bis 20 ist eine Modulabschlussprüfung abzulegen.
(2) Die Prüfungsleistungen werden erbracht als
- 1.
- Klausuren,
- 2.
- Referate,
- 3.
- Präsentationen,
- 4.
- Diplomarbeit,
- 5.
- mündliche Prüfungen oder
- 6.
- praktische Leistungsabnahmen.
(3) Klausuren sind studienfachspezifische oder studienfachübergreifende, unter Aufsicht zu fertigende schriftliche Arbeiten, in denen die gestellten Aufgaben innerhalb einer vorgegebenen Zeit zu bearbeiten sind. Besondere Hilfsmittel können zugelassen werden.
(4) Ein Referat ist ein mündlicher Vortrag mit anschließender Diskussion zu einem vorgegebenen Thema.
(5) Eine Präsentation ist ein mündlicher Vortrag, bei dem moderne Präsentationstechniken eingesetzt werden.
(6) Mündliche Prüfungen werden als interdisziplinäre Fachgespräche durchgeführt.
(7) Praktische Leistungsabnahmen bestehen aus praktischen Übungen oder Überprüfungen der körperlichen Leistungsfähigkeit. Praktische Übungen simulieren typische Einsatzsituationen.
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Zitierungen von § 13 GBPolVDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBPolVDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 GBPolVDVDV Prüfende, Prüfungskommissionen
... Für die Bewertung der Modulabschlussprüfungen (§ 13 Absatz 1) bestellt das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie Prüfende. Für die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10618/a180772.htm