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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2017 aufgehoben
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§ 17 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)
V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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§ 17 Praktische Leistungsabnahmen bei Modulabschlussprüfungen
(1) Die praktische Leistungsabnahme im Modul 16 besteht aus einer Führungsleistung auf der Ebene einer Gruppenführerin, eines Gruppenführers, einer Gruppenleiterin oder eines Gruppenleiters. Sie soll je Studierender oder Studierendem 60 Minuten dauern.
(2) Die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 besteht aus drei Teilmodulprüfungen:
- 1.
- Prüfung der polizeifachlichen Handlungsfähigkeit bei Standardmaßnahmen, die je Studierender oder Studierendem 30 Minuten dauern soll,
- 2.
- einem Nachweis der Sprintfähigkeit und
- 3.
- einem Nachweis der Ausdauerfähigkeit.
(3) Weichen die Bewertungen der praktischen Leistungsabnahmen durch die beiden Prüfenden voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet.
(4) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der praktischen Leistungsabnahmen werden protokolliert.
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