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§ 17 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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§ 17 Praktische Leistungsabnahmen bei Modulabschlussprüfungen



(1) Die praktische Leistungsabnahme im Modul 16 besteht aus einer Führungsleistung auf der Ebene einer Gruppenführerin, eines Gruppenführers, einer Gruppenleiterin oder eines Gruppenleiters. Sie soll je Studierender oder Studierendem 60 Minuten dauern.

(2) Die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 besteht aus drei Teilmodulprüfungen:

1.
Prüfung der polizeifachlichen Handlungsfähigkeit bei Standardmaßnahmen, die je Studierender oder Studierendem 30 Minuten dauern soll,

2.
einem Nachweis der Sprintfähigkeit und

3.
einem Nachweis der Ausdauerfähigkeit.

Das Bundespolizeipräsidium erlässt hierzu ergänzende Bestimmungen. Die praktische Leistungsabnahme hat bestanden, wer die Teilmodulprüfungen Sprintfähigkeit und Ausdauerfähigkeit im Durchschnitt mit mindestens fünf Rangpunkten und jede der beiden Teilmodulprüfungen mit mindestens zwei Rangpunkten abgeschlossen hat. Das Ergebnis der Prüfung aus Nummer 1 und das Durchschnittsergebnis aus den Nachweisen der Sprint- und Ausdauerfähigkeit werden mit jeweils 50 Prozent gewichtet. Sofern nach den ergänzenden Bestimmungen des Bundespolizeipräsidiums der Nachweis der Sprintfähigkeit altersbedingt nicht mehr gefordert wird, geht der Nachweis der Ausdauerfähigkeit mit 50 Prozent in die Gewichtung ein.

(3) Weichen die Bewertungen der praktischen Leistungsabnahmen durch die beiden Prüfenden voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet.

(4) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der praktischen Leistungsabnahmen werden protokolliert.

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