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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 18 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)
V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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§ 18 Diplomarbeit
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In der Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, ein Problem aus den Inhalten der Ausbildung innerhalb einer vorgegebenen Zeit selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Monate; Näheres regelt das Modulhandbuch.
(2) Bei der Diplomarbeit sind die Form mit 30 Prozent und der Inhalt mit 70 Prozent zu gewichten. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit der Erstprüferin oder dem Erstprüfer zur Einigung mit der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird das arithmetische Mittel gebildet. Bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer und die Durchschnittsrangpunktzahl aus den drei Bewertungen ist maßgebend.
(3) Einzelheiten der Erstellung regelt der Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule in einer Richtlinie.
Zitierungen von § 18 GBPolVDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBPolVDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 GBPolVDVDV Schriftliche Modulabschlussprüfungen
... nicht möglich, entscheidet die Prüfungskommission nach § 12 Absatz 1 Satz 2. § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. (5) Das Prüfungsamt setzt die Erst- und ...
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