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§ 19 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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§ 19 Mündliche Abschlussprüfung



(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Modulabschlussprüfungen der Module 10, 14, 16, 17, 19 und 20 bestanden hat.

(2) Die mündliche Abschlussprüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung mit bis zu vier Studierenden durchgeführt.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus

1.
einer fünf- bis zehnminütigen Präsentation der Diplomarbeit und

2.
einer interdisziplinären Fachprüfung, die bei drei Studierenden 45 bis 60 Minuten und bei vier Studierenden 60 bis 80 Minuten dauert.

(4) In das Gesamtergebnis der mündlichen Abschlussprüfung gehen ein:

1.
die Präsentation der Diplomarbeit mit einer Gewichtung von 20 Prozent und

2.
die interdisziplinäre Fachprüfung mit einer Gewichtung von 80 Prozent.

(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamts können teilnehmen. Das Bundesministerium des Innern und das Bundespolizeipräsidium können jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung entsenden. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern der Bundespolizeibehörden, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Studierende, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören. Sie dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamts sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.

(6) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung werden protokolliert.

(7) Die mündliche Abschlussprüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.