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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2017 aufgehoben
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§ 20 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)
V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Leistungspunkten, Rangpunkten und Noten bewertet.
(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird der Leistung die entsprechende Anzahl von Leistungspunkten zugerechnet. Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Form, insbesondere die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen zu berücksichtigen.
(3) Dem prozentualen Anteil der in der Prüfung oder dem Prüfungsteil insgesamt erreichbaren Leistungspunkte werden die Rangpunkte und Noten wie folgt zugeordnet:
Prozentualer Anteil der erreichten an den erreichbaren Leistungs- punkten | Rang- punkte | Note | Erläuterung |
93,70 bis 100,00 | 15 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
87,50 bis 93,69 | 14 | ||
83,40 bis 87,49 | 13 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
79,20 bis 83,39 | 12 | ||
75,00 bis 79,19 | 11 | ||
70,90 bis 74,99 | 10 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen ent- spricht |
66,70 bis 70,89 | 9 | ||
62,50 bis 66,69 | 8 | ||
58,40 bis 62,49 | 7 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel auf- weist, aber im Gan- zen den Anforde- rungen noch ent- spricht |
54,20 bis 58,39 | 6 | ||
50,00 bis 54,19 | 5 | ||
41,70 bis 49,99 | 4 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die not- wendigen Grund- kenntnisse vorhan- den sind und die Mängel in absehba- rer Zeit behoben werden können |
33,40 bis 41,69 | 3 | ||
25,00 bis 33,39 | 2 | ||
12,50 bis 24,99 | 1 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkennt- nisse so lückenhaft sind, dass die Män- gel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
0,00 bis 12,49 | 0 |
Werden Prüfungsleistungen von mehreren Prüfenden bewertet oder bestehen Prüfungsleistungen aus mehreren Teilen, ist das arithmetische Mittel zu bilden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet und auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(4) Eine Modulabschlussprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet wird.
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Zitierungen von § 20 GBPolVDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBPolVDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 GBPolVDVDV Zwischenprüfung
... 4 bis 7 zu entnehmen. (3) Jede Klausur wird von einem Prüfenden nach § 20 bewertet. Ist eine der Klausuren mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, erfolgt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10618/a180779.htm