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§ 25 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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§ 25 Abschlusszeugnis



(1) Das Prüfungsamt erteilt den Studierenden, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, ein Abschlusszeugnis, das mindestens die Gesamtnote sowie die nach § 24 Absatz 1 Satz 2 errechnete Rangpunktzahl und den akademischen Grad „Diplom-Verwaltungswirtin (Fachhochschule)" oder „Diplom-Verwaltungswirt (Fachhochschule)" enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Studierenden schriftlich bekannt. Eine beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses oder der Bekanntgabe wird zu den Personalakten genommen.

(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde eine Bescheinigung, die neben der Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 2 auch die Dauer und die Inhalte des Studiums umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 22 Absatz 3 ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.