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§ 27 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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§ 27 Beendigung von Beamtenverhältnissen und Abordnungen



Bei endgültigem Nichtbestehen einer der Prüfungen der Module 4 bis 7 oder einer Modulabschlussprüfung endet mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

1.
bei Studierenden nach § 1 Absatz 1 das Beamtenverhältnis,

2.
bei Studierenden nach § 1 Absatz 2 die Abordnung.

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Zitierungen von § 27 GBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GBPolVDVDV Geltungsbereich
... 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben. Die §§ 5, 26 Absatz 1 und § 27 sind insoweit nicht anzuwenden. (3) Studierende im Sinne dieser Verordnung sind ...