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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 27 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)
V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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§ 27 Beendigung von Beamtenverhältnissen und Abordnungen
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei endgültigem Nichtbestehen einer der Prüfungen der Module 4 bis 7 oder einer Modulabschlussprüfung endet mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
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Zitierungen von § 27 GBPolVDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBPolVDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 GBPolVDVDV Geltungsbereich
... 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben. Die §§ 5, 26 Absatz 1 und § 27 sind insoweit nicht anzuwenden. (3) Studierende im Sinne dieser Verordnung sind ...
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